Ehevertrag für Unternehmer:innen: Warum euer Betrieb ihn braucht
Redaktion meinehevertrag24 · 21. Juli 2026 · 7 Min. Lesezeit

Wenn einer von euch selbstständig ist oder ein Unternehmen führt, betrifft eine Scheidung nicht nur euch beide – sondern potenziell auch Mitgesellschafter:innen, Mitarbeitende und die Liquidität des Betriebs. Im gesetzlichen Güterstand, der Zugewinngemeinschaft, zählt jede Wertsteigerung des Unternehmens während der Ehe zum Zugewinn. Wächst der Betrieb gut, wächst auch der Ausgleichsanspruch der oder des anderen.
Das klingt zunächst nach einem reinen Unternehmer-Thema. Ist es aber nicht: Ohne kluge Regelung trägt am Ende oft der Betrieb die Last einer Scheidung, die eigentlich privat ist – und der Partner oder die Partnerin, die nicht Unternehmer:in ist, geht im schlimmsten Fall leer aus, wenn ein einseitig formulierter Vertrag vor Gericht kippt. Ein guter Ehevertrag schützt deshalb beide Seiten gleichzeitig: den Betrieb vor Zerschlagung und den anderen Partner vor Benachteiligung.
Das Problem: Unternehmenswert ist Zugewinn
In der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft bleibt euer Vermögen während der Ehe zwar formal getrennt – bei einer Scheidung wird aber der Zugewinn, also das, was jede:r von euch seit der Hochzeit an Vermögen aufgebaut hat, hälftig ausgeglichen. Für ein Unternehmen bedeutet das: Der Wert bei Eheschließung ist das Anfangsvermögen, der Wert bei Scheidung (oder Zustellung des Scheidungsantrags) das Endvermögen. Die Differenz ist Zugewinn – unabhängig davon, ob je ein Euro Gewinn ausgeschüttet wurde.
Zwei Probleme entstehen daraus in der Praxis. Erstens der Liquiditätsdruck: Der Ausgleichsanspruch ist eine Geldschuld, keine Beteiligung. Wer zahlen muss, muss oft Kapital aus dem Unternehmen ziehen – oder Anteile beleihen, verkaufen oder Gesellschafter:innen um eine Ausschüttung bitten, nur um die Scheidung zu bezahlen. Zweitens der Bewertungsstreit: Was ist ein Unternehmen wert? Ertragswert, Substanzwert, vereinfachtes Ertragswertverfahren – je nach Methode liegen Ergebnisse weit auseinander, und genau darüber streiten sich Scheidungspaare oft jahrelang und mit hohen Gutachterkosten.
Typische Regelungen für Unternehmer:innen
Die meisten unternehmerischen Eheverträge setzen nicht auf die vollständige Gütertrennung, sondern auf eine modifizierte Zugewinngemeinschaft: Ihr bleibt im gesetzlichen Grundmodell, nehmt aber gezielt das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich heraus. Das ist meist die sinnvollere Lösung, weil ihr für das restliche Vermögen – gemeinsame Immobilie, Ersparnisse, Altersvorsorge – beim fairen gesetzlichen Ausgleich bleibt.
- Betriebsvermögen herausnehmen: Unternehmensanteile, Firmenwert und dessen Wertsteigerung werden vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen – Privatvermögen bleibt regulär im Ausgleich.
- Bewertungsklauseln: Ihr legt vorab fest, nach welcher Methode und mit welchem Stichtag ein etwaiger Restanspruch bewertet wird – das vermeidet spätere Gutachterschlachten.
- Stundungs- und Ratenregelungen: Falls doch ein Ausgleich anfällt, kann er über mehrere Jahre gestreckt werden, statt den Betrieb sofort zu belasten.
- Anfangsvermögen dokumentieren: Wer den Betrieb schon vor der Ehe hatte, sollte den Wert zum Zeitpunkt der Eheschließung sauber belegen – das ist die Berechnungsgrundlage für alles Weitere.
Fairness: Warum der andere Partner nicht leer ausgehen darf
Hier liegt der Punkt, an dem viele Unternehmer-Eheverträge scheitern – nicht beim Notar, sondern vor Gericht, Jahre später. Nach §§ 138, 242 BGB prüfen Gerichte Eheverträge auf Wirksamkeit (Inhaltskontrolle) und auf faire Anwendung im Scheidungsfall (Ausübungskontrolle). Der Bundesgerichtshof hat dazu die sogenannte Kernbereichslehre entwickelt: Je näher eine Regelung an den Kernbereich der Ehe rührt – vor allem der Betreuungsunterhalt bei gemeinsamen Kindern –, desto strenger die Prüfung. Ein Vertrag, der das Unternehmen komplett schützt und die nicht-unternehmerische Seite ohne jede Kompensation zurücklässt, gilt als einseitig belastend und kann unwirksam sein, gerade bei ungleicher Verhandlungsposition.
Das heißt praktisch: Wer das Betriebsvermögen aus dem Zugewinn herausnimmt, sollte dem anderen Partner an anderer Stelle einen echten Ausgleich bieten. Üblich sind zum Beispiel ein regulärer Zugewinnausgleich auf das gesamte Privatvermögen, eine Beteiligung an der gemeinsam genutzten Immobilie oder eine ergänzende Altersvorsorge zugunsten der Person, die eventuell für Familie oder Mithilfe im Betrieb beruflich zurücksteckt. Genau diesen Interessenausgleich – nicht nur den Schutz des Betriebs – solltet ihr gemeinsam erarbeiten, bevor ihr zum Notar geht.
Ein Ehevertrag, der nur eine Seite schützt, ist kein Schutz – er ist ein Risiko, das erst bei der Scheidung sichtbar wird.
Wenn der Gesellschaftsvertrag einen Ehevertrag verlangt
Viele GmbH-Gesellschaftsverträge und Gesellschaftervereinbarungen enthalten inzwischen Klauseln, die von Gesellschafter:innen einen Ehevertrag mit Gütertrennung oder zumindest Ausschluss des Betriebsvermögens verlangen – oft als Bedingung für den Eintritt in die Gesellschaft. Der Hintergrund: Mitgesellschafter:innen wollen verhindern, dass eine fremde Person über den Zugewinnausgleich indirekt Zugriff auf Unternehmensanteile oder Ausschüttungen bekommt. Prüft eure Gesellschaftsverträge, Satzungen oder Poolvereinbarungen darauf – häufig ist dort eine Frist genannt, bis wann der Ehevertrag vorliegen muss.
So geht ihr es an
- Unternehmenswert und Gesellschaftsverträge sichten: Gibt es bereits Klauseln zum Ehevertrag oder zur Übertragbarkeit von Anteilen?
- Gemeinsam besprechen, welche Vermögenswerte (Betrieb, Immobilie, Altersvorsorge) wie behandelt werden sollen – und was als fairer Ausgleich für den nicht-unternehmerischen Partner gilt.
- Anfangsvermögen des Unternehmens zum Ehezeitpunkt dokumentieren (Bilanz, Bewertungsgutachten oder vereinfachter Nachweis).
- Bausteine für Betriebsvermögen-Ausschluss, Bewertungsklausel und Stundung festlegen.
- Entwurf mit beiden Perspektiven gegenprüfen – nicht nur aus Unternehmersicht.
- Termin bei Notar:in vereinbaren: Nur die notarielle Beurkundung macht den Ehevertrag nach § 1410 BGB wirksam.
Was kostet das?
Die Notarkosten richten sich nach eurem gemeinsamen Reinvermögen (Geschäftswert nach § 34 GNotKG) und der 2,0-Beurkundungsgebühr aus Tabelle B. Bei einem Geschäftswert von 200.000 € liegt die Gebühr bei rund 870 € netto, mit 19 % USt bei etwa 1.035 €, mit Dokumentenpauschale und Auslagen rund 1.060 €. Bei 500.000 € sind es rund 1.870 € netto, bei 1.000.000 € rund 3.470 € netto – Notarkosten fallen unabhängig vom Weg dorthin immer an, denn erst die Beurkundung macht den Vertrag wirksam. Mit dem Notarkosten-Rechner könnt ihr eure Zahl konkret ausrechnen.
Ein individueller Entwurf durch eine Anwaltskanzlei kostet bei komplexen unternehmerischen Konstellationen häufig 1.700–4.000 € oder mehr, je nach Gegenstandswert oder Honorarvereinbarung – zusätzlich zu den Notarkosten. Unser geführter Paar-Prozess kostet einmalig 99 € (Angebotspreis, regulär 149 €): Ihr beantwortet getrennt 97 Fragen, gleicht Antworten im Partner-Abgleich ab, durchlauft einen Fairness-Check und einen Wissens-Kurs mit 8 Modulen und erhaltet ein Vermögensverzeichnis sowie einen Entwurf als PDF aus anwaltlich vorbereiteten Bausteinen – vorbereitet für den Notartermin, nicht als Ersatz dafür. Macht den kostenlosen 3-Minuten-Check oder seht euch an, wie der Ablauf funktioniert.
| Weg | Kosten | Leistung |
|---|---|---|
| Online-Generator | ca. 30–500 € | Fertigvorlage, kein Fairness-Check, Notarkosten kommen dazu |
| Anwaltlicher Individual-Entwurf | ca. 1.700–4.000 €+ | Individuelle Beratung, Notarkosten kommen dazu |
| Unser Paar-Prozess | 99 € (regulär 149 €) | Geführter Prozess, Fairness-Check, PDF-Entwurf, Notarkosten kommen dazu |
Notarkosten fallen bei jedem Weg zusätzlich an – erst die Beurkundung macht den Vertrag wirksam.
Unverbindliche Orientierung
Häufige Fragen
Muss ich als Unternehmer:in unbedingt Gütertrennung vereinbaren?
Nein. Die meisten Fälle lassen sich mit einer modifizierten Zugewinngemeinschaft lösen, bei der nur das Betriebsvermögen aus dem Ausgleich herausgenommen wird. Vollständige Gütertrennung hat eigene Nachteile, etwa bei Erbschaftsteuer und gesetzlichem Erbrecht.
Kann mein Gesellschaftsvertrag mich zu einem Ehevertrag verpflichten?
Ja, das ist bei GmbH-Beteiligungen und Poolvereinbarungen keine Seltenheit. Prüft eure Gesellschaftsdokumente auf entsprechende Klauseln und Fristen – oft verlangen Mitgesellschafter:innen einen Ausschluss der Anteile vom Zugewinnausgleich.
Wird ein Ehevertrag automatisch unwirksam, wenn er den Betrieb schützt?
Nein, aber Gerichte prüfen einseitig belastende Verträge streng (§§ 138, 242 BGB). Ein Vertrag, der das Betriebsvermögen schützt und dem anderen Partner keinerlei Ausgleich bietet, läuft eher Gefahr, ganz oder teilweise für unwirksam erklärt zu werden.
Wie wird der Unternehmenswert im Zugewinnausgleich berechnet?
Es gibt mehrere anerkannte Bewertungsmethoden, etwa das vereinfachte Ertragswertverfahren. Da die Ergebnisse stark variieren können, empfiehlt es sich, die Bewertungsmethode und den Stichtag bereits im Ehevertrag festzulegen.



